Buchhaltung

MWST-Abstimmung vom 29. November: Was bei Ja und Nein gilt

Jeremy Grob10 min Lesezeit

Am 29. November 2026 stimmt die Schweiz darüber ab, ob die Mehrwertsteuer zur Finanzierung der 13. AHV-Rente steigt. Bei einem Ja würde der Normalsatz von 8.1 % auf 8.5 % und der Sondersatz für Beherbergung von 3.8 % auf 4.0 % erhöht, der reduzierte Satz bliebe bei 2.6 %. Bei einem Nein bleiben alle drei Sätze, wie sie sind. In Kraft treten könnte die Erhöhung frühestens Anfang 2028, den Zeitpunkt legt der Bundesrat fest.

Für deine Offerten und Verträge heisst das: Bis zu einem allfälligen Stichtag gelten die heutigen Sätze. Genauer hinschauen musst du bei Leistungen, die du möglicherweise nach diesem Stichtag erbringst. Dieser Beitrag gibt keine Abstimmungsempfehlung und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand der Angaben: 3. November 2026.

Worüber abgestimmt wird

Die Vorlage heisst Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer und stammt vom 19. Juni 2026. Sie ergänzt Artikel 130 der Bundesverfassung: Der Bundesrat erhöht den Normalsatz um 0.4 und den Sondersatz für Beherbergung um 0.2 Prozentpunkte, der Ertrag geht vollständig in den AHV-Ausgleichsfonds. Eine Befristung ist nicht vorgesehen.

Die Abstimmung ist obligatorisch, weil die Höhe der Mehrwertsteuer in der Verfassung geregelt ist. Angenommen ist die Vorlage nur, wenn die Mehrheit der Stimmenden und die Mehrheit der Stände zustimmen.

Zur Abstimmung steht die Finanzierung, nicht die 13. AHV-Rente selbst. Die Rente wurde im März 2024 angenommen und wird im Dezember 2026 erstmals ausbezahlt.

Bundesrat und Parlament empfehlen ein Ja. Sie wollen eine finanziell stabile AHV und die Kosten über die Mehrwertsteuer auf alle Generationen verteilen. Eine Minderheit des Parlaments lehnt die Vorlage ab. Sie will die 13. AHV-Rente im Rahmen der nächsten Reform finanzieren, auch mit strukturellen Massnahmen wie einem höheren Rentenalter. Der Nationalrat stimmte mit 108 zu 85 Stimmen bei 6 Enthaltungen zu, der Ständerat mit 28 zu 13 bei 3 Enthaltungen. Beide Positionen stehen in den Erläuterungen des Bundesrates.

Was bei Ja und bei Nein gilt

SatzHeuteBei einem JaBei einem Nein
Normalsatz8.1 %8.5 %8.1 %
Sondersatz Beherbergung3.8 %4.0 %3.8 %
Reduzierter Satz2.6 %2.6 %2.6 %

Bei einem Ja steigen die Sätze, sobald der Bundesrat das Inkrafttreten festlegt, frühestens Anfang 2028. Ein festes Datum gibt es noch nicht. Die AHV erhielte laut den Erläuterungen ab 2029 schätzungsweise rund 1.4 Milliarden Franken pro Jahr, ihr Defizit läge 2035 bei rund 3 statt 5 Milliarden Franken. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) schätzt die Mehrbelastung auf durchschnittlich rund 180 Franken pro Jahr und Haushalt.

Bei einem Nein bleiben Verfassung und Sätze unverändert. Die AHV erhielte diese Einnahmen nicht, ihr jährliches Defizit stiege laut denselben Schätzungen bis 2035 auf fast 5 Milliarden Franken. Wie die Finanzierung dann geregelt würde, lassen die Erläuterungen offen. Der Bundesrat will dem Parlament die Reform AHV2030 voraussichtlich im Frühling 2027 vorlegen.

Zwei Punkte, die nicht in der Tabelle stehen

Der Sondersatz für Beherbergung ist befristet. Er gilt heute bis Ende 2027. Das Parlament hat ihn am 2. Oktober 2026 bis Ende 2031 verlängert. Die Referendumsfrist läuft bis zum 21. Januar 2027. Kommt kein Referendum zustande, tritt die Verlängerung am 1. Januar 2028 in Kraft. Bei Redaktionsschluss der Erläuterungen war dieser Punkt noch offen. Läuft der Sondersatz aus, gilt für die Hotellerie laut den Erläuterungen ab 2028 der Normalsatz.

Im Parlament liegt eine zweite MWST-Vorlage. Getrennt von dieser Abstimmung geht es um eine befristete Erhöhung zur Finanzierung von Rüstungsausgaben (Geschäft 26.051). Der Bundesrat beantragt 0.5 Prozentpunkte beim Normalsatz und 0.3 beim Sondersatz ab 2028. Der Ständerat will 0.2 und 0.1 Prozentpunkte, mit einer Abstimmung 2028 und einer Erhöhung ab 2029. Die Finanzkommission des Nationalrats lehnt eine MWST-Erhöhung dafür ab, der Nationalrat soll in der Wintersession darüber beraten. Über diese Vorlage wird am 29. November nicht abgestimmt, und die Sätze in der Tabelle enthalten sie nicht.

Was KMU bei Offerten und Verträgen beachten

Die Grundregel für einen Satzwechsel steht im Gesetz: Art. 115 MWSTG verweist auf die Übergangsregel in Art. 112, nach der eine Leistung nach dem Recht zum Zeitpunkt ihrer Erbringung versteuert wird. Wie das in der Praxis aussieht, hat die ESTV für die letzte Erhöhung per 1. Januar 2024 in der MWST-Info 19 beschrieben.

Für eine neue Erhöhung haben wir bis zum 3. November 2026 keine eigene ESTV-Publikation gefunden. Die Beispiele unten stammen deshalb von 2024 und zeigen, wie es damals geregelt war. Die ESTV kann es für einen neuen Stichtag anders festlegen.

Der Zeitpunkt der Leistung entscheidet

Massgebend ist laut ESTV weder das Datum der Rechnung noch das der Zahlung, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Eine Offerte von heute, die du nach dem Stichtag ausführst, fiele also unter den neuen Satz.

Das Beispiel der ESTV: Ein Schrank wurde am 27. November 2023 verkauft, am 22. Dezember 2023 geliefert und am 12. Januar 2024 verrechnet. Massgebend war der Liefertag, also der alte Satz von 7.7 %.

Leistungen über den Stichtag

Läuft ein Auftrag über den Stichtag und steht alles auf einer Rechnung, weist du Datum oder Zeitraum und den jeweiligen Betrag getrennt aus. Sonst rechnest du laut ESTV die gesamte Rechnung zum neuen Satz ab, ausser du kannst die Zuteilung anders nachweisen.

Innenausbau 11.12.2023 bis 30.1.2024, Rechnung vom 15.2.2024

Arbeiten bis 31.12.2023, inkl. 7.7 % MWST    CHF  20'000.00
Arbeiten ab 1.1.2024, inkl. 8.1 % MWST       CHF  15'000.00
Total                                        CHF  35'000.00

Für Aufträge, die beim Stichtag noch laufen, empfahl die ESTV, sie per Jahresende in Teilrechnungen und Situationsetats abzugrenzen, mit Art, Gegenstand, Umfang und Zeitpunkt der angefangenen Leistungen. Bei Bauleistungen zählt die Arbeit am Bauwerk, nicht die Vorfertigung in der Werkstatt. Wie Teilrechnungen grundsätzlich funktionieren, steht im Beitrag Teilrechnung und Akontorechnung.

Anzahlungen und Vorauszahlungen

War bei einer Vorauszahlung schon bekannt, dass die Leistung ganz oder teilweise nach dem Stichtag erfolgt, durfte dieser Teil bereits zum neuen Satz in Rechnung gestellt werden. Ab welcher Periode die neuen Sätze in der Abrechnung deklariert werden konnten, legte die ESTV ebenfalls fest, bei effektiver Abrechnung damals ab dem 3. Quartal 2023.

Abos, Service- und Wartungsverträge

Läuft ein Abo oder ein Service- und Wartungsvertrag über den Stichtag, wird das Entgelt grundsätzlich pro rata temporis aufgeteilt. Im Beispiel der ESTV lief ein Liftservice vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024: ein Viertel zu 7.7 %, drei Viertel zu 8.1 %. Käme der Stichtag Anfang 2028, beträfe das also schon Jahresrechnungen, die du 2027 für eine Laufzeit bis ins Jahr 2028 stellst. Für Miet- und Leasingraten galt dieselbe Aufteilung.

Eine Ausnahme nennt die ESTV für Leistungen, deren Zeitpunkt der Kunde selbst bestimmt, etwa Mehrfahrten- oder Autowaschkarten: Beginnt die Gültigkeit nicht ausdrücklich nach dem Stichtag, entscheidet der Verkaufszeitpunkt.

Preisklauseln und Festpreise

Das Steuerrecht bestimmt den Satz, aber nicht, wer die Differenz trägt. Die Überwälzung der Steuer richtet sich laut Art. 6 MWSTG nach privatrechtlichen Vereinbarungen, Streitfälle entscheiden die Zivilgerichte. Ob du einen höheren Satz weitergeben kannst, hängt also an deiner Offerte oder deinem Vertrag.

Was das ausmacht, zeigt diese Rechnung:

VereinbarungKunde zahlt bei 8.1 %Kunde zahlt bei 8.5 %Dir bleiben bei 8.5 % netto
CHF 10'000.00 zuzüglich MWSTCHF 10'810.00CHF 10'850.00CHF 10'000.00
CHF 10'810.00 inklusive MWSTCHF 10'810.00CHF 10'810.00CHF 9'963.13

Bei Miet- und Leasingverträgen empfahl die ESTV, Dauerverträge über das Jahresende schriftlich an die neuen Sätze anzupassen. Das KMU-Portal des Bundes riet vor der Erhöhung 2024 zudem, bestehende Verträge mit Kunden, Lieferanten und Dienstleistern zu überprüfen. Wie eine Klausel konkret lautet, ist eine Vertragsfrage. Dafür ist dein Treuhänder oder eine Rechtsberatung die richtige Stelle.

Rabatte, Korrekturen und Vorsteuer

Skonti, Rabatte und Verluste für Leistungen vor dem Stichtag wurden zum alten Satz korrigiert, auch wenn der Kunde erst danach zahlte.

Wer auf einer Rechnung eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet sie, ausser die Rechnung wird korrigiert oder er macht glaubhaft, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist. War der Satz zu tief und fakturierst du die Differenz mit Bezug auf die ursprüngliche Rechnung nach, kann dein Kunde dafür die Vorsteuer abziehen. Dieselbe Stelle weist darauf hin, bei Buchhaltungssystemen mit automatischer Vorsteuerberechnung besonders auf die richtigen Sätze zu achten.

Saldosteuersatz und Hotellerie

Mit der Erhöhung 2024 passte die ESTV auch die Saldosteuersätze an. Das berechtigte nicht zu einem vorzeitigen Wechsel zur effektiven Methode.

In der Hotellerie wurde die Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar noch zum alten Satz abgerechnet, Pauschalarrangements über das Jahresende wurden pro rata temporis aufgeteilt.

So lief es beim letzten Mal

Volk und Stände nahmen die letzte Erhöhung am 25. September 2022 an. Der Bundesrat legte am 9. Dezember 2022 den 1. Januar 2024 als Inkrafttreten fest, die MWST-Info 19 der ESTV trägt den Stand vom 7. Februar 2023. Die Sätze stiegen damals von 7.7 auf 8.1 %, von 2.5 auf 2.6 % und von 3.7 auf 3.8 %. Ob der Ablauf diesmal ähnlich wäre, ist offen.

Was du bis zur Abstimmung tun kannst

Nichts davon muss vor dem 29. November passieren. Wer vorbereitet sein will, kann das tun:

  • Offerten und Verträge mit Leistungen ab 2028 heraussuchen und prüfen, ob die Preise inklusive oder zuzüglich MWST lauten.
  • Abos, Wartungs-, Miet- und Leasingverträge notieren, die über Anfang 2028 hinaus laufen.
  • Bei neuen Aufträgen Datum oder Zeitraum der Leistung festhalten. Weicht es vom Rechnungsdatum ab, gehört es laut Art. 26 MWSTG ohnehin in der Regel auf die Rechnung.
  • Offene Fragen mit dem Treuhänder klären, am besten anhand deiner konkreten Verträge.

Häufige Fragen

Ab wann würde die MWST bei einem Ja steigen?

Frühestens Anfang 2028. Das genaue Datum legt der Bundesrat fest, es steht noch nicht fest.

Was wäre von der Erhöhung nicht betroffen?

Der reduzierte Satz von 2.6 % bleibt. Er gilt unter anderem für Nahrungsmittel, Medikamente, Zeitungen, Zeitschriften und Bücher. Nicht der Mehrwertsteuer unterliegen zum Beispiel Wohnungsmieten und Krankenkassenprämien, Exporte sind befreit.

Welcher Satz gilt, wenn ich vor dem Stichtag leiste und danach verrechne?

Der alte. Massgebend ist der Zeitpunkt der Leistung, nicht das Datum der Rechnung oder der Zahlung.

Reicht ein Volksmehr für die Annahme?

Nein. Es braucht die Mehrheit der Stimmenden und die Mehrheit der Stände.

Betrifft mich das, wenn ich nicht MWST-pflichtig bin?

Auf deinen Rechnungen weist du weiterhin keine MWST aus. Indirekt kann es dich treffen, weil sich Einkäufe verteuern können und du ohne Steuerpflicht keine Vorsteuer abziehst.


Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Massgebend sind das Gesetz und die Publikationen der ESTV. Deine konkreten Fälle prüfst du selbst oder mit deinem Treuhänder. Billify ist ein Rechnungsprogramm für Schweizer KMU und nimmt zu dieser Vorlage keine Stellung.

Quellen und weiterführende Links (abgerufen am 3. November 2026):

MWSTMehrwertsteuerAbstimmungOfferteSchweizKMU

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